DGUV Regel 103-007 - Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

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Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
(bisher: BGR 177)

(bisher ZH 1/542)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen"

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung April 2006

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge. Sie sind zum Teil für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Bauprodukten-Richtlinie für Steiggänge hilfreich und nützlich. Produktspezifische harmonisierte europäische Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in dieser BG-Regel ab.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen sicherheitstechnischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die in dieser BG-Regel zitierten und im Anhang aufgeführten Normen; es sind jeweils die aktuellen Ausgaben heranzuziehen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Beschaffenheit 3
Werkstoffe3.1
Ausführung3.2
Bemessung und Festigkeit3.3
Einbau und Anordnung4
Sicherung gegen Absturz von Personen5
Benutzung6
Zeitpunkt der Anwendung7
Übersicht der Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen AnlagenAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2