DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten

4.5.1
Standsicherheit der Bohrung

Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden sind Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material zu treffen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

  • Verrohrung,

  • Injektion,

  • Verwendung von Stützflüssigkeit.

4.5.2
Bohrrohre und Bohrwerkzeuge

Bohrrohre und Bohrwerkzeuge sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.

Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn Bohrrohre und Bohrwerkzeuge durch Führungen oder Halterungen am Bohrgerät oder durch entsprechende Hilfskonstruktionen gehalten werden. Die Standsicherheit kann gegebenenfalls auch durch ausreichend tiefes Eindrehen ins Erdreich oder beim Abstellen auf einer befestigten, horizontalen Fläche gegeben sein.

4.5.3
Lösen von Rohr- und Gestängeverbindungen

4.5.3.1

Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem - sofern anwendbar - ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.

Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.3.2

Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Arbeitsweise,

  • Werkzeugeinsatz,

  • Schutzmaßnahmen.

4.5.4
Schutzeinrichtungen im Bereich des drehenden Gestänges

4.5.4.1

Bohrgeräte mit Vorschublafetten, bei denen das Risiko besteht, dass Personen von den drehenden Teilen erfasst und verletzt werden können, müssen mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen versehen sein.

Zusätzliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 5.4.2.2 der DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.4.2

Sind Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.5.4.1 vom Hersteller nicht vorgesehen, oder sind solche Einrichtungen aus Platzgründen oder wegen betrieblicher Anforderungen nicht nachrüstbar, muss der Gefahrbereich beim Bohren und bei Ausführung anderer gefährlicher Arbeiten so abgesperrt sein, dass der Zutritt von Personen sicher verhindert wird.

4.5.5
Handhabungssysteme

Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind nur solche Bohrgeräte zulässig, die mit einem mechanisierten Bohrgestänge-/Rohrhandhabungssystem ausgerüstet sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".