Abschnitt 15.3 - 15.3 Beleuchtungsdauer der Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung muß so ausgelegt sein, daß mindestens folgende Beleuchtungsdauer sichergestellt ist:
für Rettungswege: 1 Stunde,
für Vortriebsmaschinen: 10 Minuten,
für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, z.B. Trafostationen, Schaltanlagen: 1 Minute.