DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 5.1 - 5 Mindestlichtmaße

5.1 Tunnel, Stollen, Durchpressungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen und Durchpressungen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:

Bei Längen unter 50 m

-bei Kreisquerschnitt:0,80 m Durchmesser
-bei Rechteckquerschnitt:0,80 m Höhe,
0,60 m Breite.

Bei Längen von 50 m bis unter 100 m

-bei Kreisquerschnitt:1,00 m Durchmesser
-bei Rechteckquerschnitt:1,00 m Höhe,
0,60 m Breite.

Bei Längen von 100 m und mehr

-bei Kreisquerschnitt:1,20 m Durchmesser
-bei Rechteckquerschnitt:1,20 m Höhe,
0,60 m Breite.