Abschnitt 26.1 - 26 Persönliche Schutzausrüstungen
26.1 Bereitstellung
Der Unternehmer hat für Bauarbeiten unter Tage den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
Kopfschutz (Schutzhelme),
- 2.
Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),
- 3.
Handschutz (Schutzhandschuhe),
- 4.
Schutzkleidung,
- 5.
erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Kopfschutz siehe z.B.
DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",
E DIN EN 397 "Industrieschutzhelme; Deutsche Fassung prEN 397:1990.
Fußschutz siehe z.B.
DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 344:1992",
DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1990".
Handschutz (Schutzhandschuhe) siehe z.B.
E DIN EN 420 "Allgemeine Anforderungen für Handschuhe; Deutsche Fassung prEN 420:1992".
Schutzkleidung siehe z.B.
DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 340:1993".
Als weitere persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht:
Persönlicher Schallschutz gemäß § 10 UVV "Lärm" (VBG 121),
Atemschutz nach UVV "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119) bzw. "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),
Augenschutz nach den "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (ZH 1/703),
Gesichtsschutz nach DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben, Begriffe, Formen und Sicherheitstechnische Anforderungen",
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten nach den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) bzw. den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).