DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 25 - 25 Flucht- und Rettungsplan, Erste Hilfe

25.1

Für Bauarbeiten unter Tage hat der Unternehmer einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Darin müssen insbesondere die Warnung der Versicherten, die Flucht- und Rettungswege und der Rettungsdienst festgelegt sowie Regelungen für den Brand- und Explosionsfall enthalten sein.

Siehe auch § 55 Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525).

25.2

Der Flucht- und Rettungsplan muß den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln.

Geeignete Fluchtgeräte können z.B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht- bzw. Rettungscontainer sein.

25.3

Der Flucht- und Rettungsplan ist den Versicherten bekanntzugeben. Die Versicherten sind im Gebrauch der Rettungsgeräte zu unterweisen.

25.4

Unter Tage müssen Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Rettung von Personen vorhanden sein.

Solche Einrichtungen sind z.B. Verbandkästen, Krankentransportmittel, Geräte für Selbstrettung.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).