Abschnitt 24 - 24 Brandschutz
Zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Bränden müssen Vorkehrungen getroffen sein. Löscheinrichtungen müssen der Art und Größe des Betriebes entsprechen und auf die jeweils vorgesehenen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe abgestimmt sein.
Siehe auch § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und UVV "Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten" (VBG 43).