DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 22 - 22 Rohrleitungen und Schläuche

22.1

Hängende Rohrleitungen und Schläuche müssen gegen zu hohe Zugbelastungen, z.B. durch Zwischenaufhängungen, gesichert sein.

Für die Zahl der Zwischenaufhängungen sind außer dem Eigengewicht und dem Gewicht der Füllung auch die Bewegung der Rohrleitungen und Schläuche durch Druckstöße zu berücksichtigen.

22.2

Anschlüsse und Leitungsverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen oder Öffnen gesichert sein.

Sichere Verbindungen sind z.B. Flanschverbindungen, Staubverbindungen, Schnellkupplungen.

22.3

Druckleitungen dürfen von außen nicht belastet, Druckschläuche dürfen außerdem nicht verdreht montiert und verlegt werden. Druckschläuche sind gegen Knicken und Abscheuern zu schützen und so zu verlegen, daß die zulässigen Mindestradien nicht unterschritten werden.

Mindestradien sind den einschlägigen Normen und den Angaben des Herstellers zu entnehmen.

22.4

Druckschläuche und ihre Verbindungsteile sind regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schadhafte Teile sind auszuwechseln.

22.5

Anschlüsse und Armaturen von Druckschläuchen müssen entweder vom Hersteller oder gemäß der Montageanleitung des Herstellers eingebunden sein.

22.6

Druckleitungen müssen vor dem Lösen der Verbindungen drucklos gemacht werden.