Abschnitt 20.1 - 20 Vortriebsmaschinen
20.1 Schutz gegen Steinfall
20.1.1
Der Führerstand von Vortriebsmaschinen muß mit einem ausreichend starken Schutzdach gegen Steinfall oder Materialeinbruch ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn sich der Führerstand dauernd im ausgebauten Untertagebereich befindet.
20.1.2
Der Führerstand muß so geschützt sein, daß der Maschinenführer gegen abrollendes Material gesichert ist.
20.1.3
Auf Vortriebsmaschinen müssen gefährdete Teile gegen Beschädigungen geschützt sein.
Gefährdete Teile sind z.B. elektrische Leitungen, Transformatoren, Kabeltrommeln und Hydraulikleitungen.