DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 19.2 - 19.2 Beleuchtung

Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit

  • zwei Scheinwerfern,

  • einem Rückfahrscheinwerfer

und bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zusätzlich mit

  • zwei Schlußleuchten für rotes Licht,

  • zwei roten Rückstrahlern,

  • zwei Bremsleuchten für rotes Licht

    und

  • an der Vorder- und Rückseite mit Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Blinklicht

ausgerüstet sein.