DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 19.1 - 19 Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte

19.1 Schutzdach

Unter Tage dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte eingesetzt werden. die mit einem ausreichend starken Schutzdach über den Plätzen für Fahrzeugführer und Mitfahrer ausgerüstet sind. Dies gilt nicht, wenn sie im ausgebauten Untertagebereich eingesetzt werden und über den Sitzflächen ein freier Raum von mindestens 1,50 m Höhe und 1,00 m Breite vorhanden ist.