Abschnitt 19.1 - 19 Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte
19.1 Schutzdach
Unter Tage dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte eingesetzt werden. die mit einem ausreichend starken Schutzdach über den Plätzen für Fahrzeugführer und Mitfahrer ausgerüstet sind. Dies gilt nicht, wenn sie im ausgebauten Untertagebereich eingesetzt werden und über den Sitzflächen ein freier Raum von mindestens 1,50 m Höhe und 1,00 m Breite vorhanden ist.