Abschnitt 17.5 - 17.5 Sprengsignale
17.5.1
Bei Sprengarbeiten unter Tage dürfen die üblicherweise mit dem Signalhorn zu gebenden Sprengsignale durch Zurufe ersetzt werden.
17.5.2
Die Sprengsignale müssen durch optische Warnzeichen so ergänzt werden, daß sie von jedem Versicherten unter Tage wahrgenommen werden können. Die optischen Warnzeichen müssen sich von anderen Warnzeichen deutlich unterscheiden.
17.5.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bedeutung der Sprengsignale den Versicherten bekannt ist.