DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 17.4 - 17.4 Beseitigen von Sprengschwaden

17.4.1

Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sprengschwaden durch natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen.

Im Regelfall gilt eine Frist von 15 Minuten für das Abziehen der Sprengschwaden als angemessen. Siehe auch § 72 Abs. 1 UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).

Die Begriffe "natürliche" und "künstliche Belüftung" entsprechen der "freien" bzw. "technischen Lüftung" nach der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 5 "Lüftung".

17.4.2

Werden Sprengschwaden abgesaugt, muß sich die Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen, daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen kann.

17.4.3

Zusätzlich zu Abschnitt 17.4.2 muß zur Beseitigung der Sprengschwaden vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muß, daß sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann. Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung muß mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden Belüftung betragen.

17.4.4

Abweichend von Abschnitt 17.4.2 und 17.4.3 kann die Beseitigung der Sprengschwaden allein durch drückende Belüftung erfolgen, wenn

  • die Versicherten sich vor der Sprengung ins Freie begeben und die Arbeitsstelle erst wieder betreten, nachdem die Sprengschwaden vollständig ins Freie geführt worden sind,

  • die Schwaden so abgeführt werden, daß sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen können

    oder

  • die Versicherten einen Schwadencontainer aufsuchen.

    Siehe auch § 72 Abs. 2 UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46) und § 40 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

17.4.5

Bei Kalottenvortrieb in Tunnels oder Stollen dürfen sich bei Sprengungen in der Strosse Versicherte in der Kalotte nur aufhalten, wenn dies ohne Gefährdung möglich und eine ausreichende Belüftung der Kalotte nach Abschnitt 16 sichergestellt ist. Es muß gewährleistet sein, daß die Sprengschwaden der Strossensprengung nicht in die Belüftungsleitung für die Kalotte gelangen können.