Abschnitt 16.4 - 16.4 Überwachung durch Messung
Das Einhalten der Bedingungen nach den Abschnitten 16.1 bis 16.3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.
Das Einhalten der Bedingungen nach den Abschnitten 16.1 bis 16.3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.