DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 16.3 - 16.3 Belüftung bei Arbeiten in Druckluft

16.3.1

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Druckluft müssen so belüftet sein, daß

  1. 1.

    die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,

  2. 2.

    keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann

    und

  3. 3.

    für jeden Versicherten mindestens

    • 2,0 m3/min Frischluft angesaugt, verdichtet und zugeführt werden

      oder

    • 0,5 m3/min verdichtete Frischluft zugeführt werden, wenn keine Gefahrstoffe durch Arbeitsverfahren in die Atemluft freigesetzt werden.

      Für Arbeiten in Druckluft siehe auch Druckluftverordnung (ZH 1/479).

      Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK- und TRK-Werte" (ZH 1/401) und TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".

      Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).

      Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z.B. sein:

      Vortrieb mit Teil- oder Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten, Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und Dichtungsarbeiten.

      Verbrennungskraftmaschinen siehe Abschnitt 18.

16.3.2

Gefahrstoffe müssen möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfaßt und entsorgt werden.