
Abschnitt 16.1
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 16.1 – 16 Belüftung
16.1 Grundanforderungen
Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, daß
- 1.
an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
- 2.
die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
- 3.
keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann
und
- 4.
die mittlere Luftgeschwindigkeit des Luftstromes nicht unter 0,2 m/s abfällt und nicht über 6,0 m/s ansteigt.
Bei natürlicher Belüftung muß der Sauerstoffgehalt der Atemluft durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden.