DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 1...

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Abschnitt 16.1, 16 Belüftung 16.1 Grundanforderungen
Abschnitt 16.1
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Titel: Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-007
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 16.1 – 16 Belüftung

16.1 Grundanforderungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, daß

  1. 1.

    an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,

  2. 2.

    die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,

  3. 3.

    keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann

    und

  4. 4.

    die mittlere Luftgeschwindigkeit des Luftstromes nicht unter 0,2 m/s abfällt und nicht über 6,0 m/s ansteigt.

Bei natürlicher Belüftung muß der Sauerstoffgehalt der Atemluft durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden.