DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.6 - 14.6 Prüfungen

14.6.1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand unter Beachtung der in Abschnitt 14.6.2 genannten Prüffristen zu prüfen.

14.6.2

Aufgrund der auf Baustellen unter Tage auftretenden erhöhten Beanspruchungen sowie der ungünstigen Umgebungsbedingungen sind folgende Prüffristen einzuhalten:

  • gesamte Anlage: Vor Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme,

  • Fehlerstromschutzschalter durch Betätigen der Prüftaste: täglich,

  • Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung: wöchentlich,

  • Einrichtungen zur Notabschaltung: wöchentlich,

  • Fehlerstromschutzschalter mit geeigneten Meßgeräten: monatlich,

  • Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und Überwachung des Schutzleiters in Hoch- und Niederspannungsanlagen (Funktionsprüfung): monatlich,

  • Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln: monatlich,

  • Potentialausgleichsleiter: monatlich,

  • Anschlußleitungen mit Steckern: monatlich,

  • Verlängerungsleitungen mit Steckvorrichtungen: monatlich,

  • stationäre Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, z.B. Verteilungen, Kabel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume, Transformatoren: halbjährlich.

14.6.3

Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 14.6.1 und 14.6.2 sind zu protokollieren.

14.6.4

Können vom Prüfenden festgestellte Mängel nicht selbst sofort beseitigt werden, sind sie unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen.