DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.5 - 14.5 Zusätzliche Bestimmungen für Elektro-Lokomotiven und Batterieladestationen

14.5.1

Batteriebetriebene Stollenlokomotiven müssen am Führerstand mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein.

14.5.2

Batteriebehälter müssen mit Anschlageinrichtungen für den Transport mit Hebezeugen ausgerüstet sein.

14.5.3

Batterie-Ladestationen sollen unter Beachtung von DIN VDE 0510 "Akkumulatoren und Batterieanlagen" über Tage angeordnet sein.