DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 14.3 - 14.3 Besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV

14.3.1

Unter Tage müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muß ausgeschlossen sein.

14.3.2

Hochspannungskabel und -leitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt und so verlegt sein, daß unzulässig hohe Zugspannungen vermieden werden. Das Befestigen darf nur mit geeigneten Mitteln erfolgen.

Geeignete Mittel sind z.B. Haken mit 4 bis 5 cm Breite oder lastverteilend wirkende alte Leitungs- oder Kabelmäntel.

14.3.3

Unter Tage dürfen nur Transformatoren mit Luftkühlung oder nicht brennbaren Kühlmitteln, die auch bei Erhitzung keine gesundheitsgefährlichen Zersetzungsprodukte abgeben, eingesetzt werden.

14.3.4

Abweichend von Abschnitt 14.3.3 dürfen Öltransformatoren unter Tage eingesetzt werden, wenn sie in feuersicheren, abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit feuerhemmenden Türen untergebracht sind und im Brandfall Gase und Verqualmung nicht in Rettungswege gelangen können.

Siehe auch DIN VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV".