DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Förderung in Schächten

12.2.1

Fördergefäße dürfen nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden. Außen anhaftendes Fördergut ist zu entfernen.

12.2.2

Lasten sind mit einem geeigneten Lastaufnahmemittel zu transportieren.

12.2.3

Abweichungen von Abschnitt 12.2.2 sind zulässig, wenn die Lasten direkt und sicher am Anschlagmittel befestigt werden können.

12.2.4

Lasten und Lastaufnahmemittel dürfen sich nicht verhängen können.

12.2.5

Lastaufnahmeeinrichtungen (Fördermittel) in Schächten müssen bis auf den unteren Bereich geführt sein. Die Höhe des ungeführten unteren Bereichs ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so gering wie möglich zu halten. Dies gilt nicht, wenn die Förderung mit fahrbaren oder schwenkbaren Hebezeugen durchgeführt wird.

Fördermittel können geführt werden, z.B. durch Spurlatten, gespannte Seile, Kufen.

Fahrbare oder schwenkbare Hebezeuge sind z.B. Bagger, Auslegerkran oder Portalkran.

12.2.6

Während der Förderung im Schacht darf sich niemand im Gefahrbereich herabfallender Gegenstände aufhalten.

12.2.7

Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände, auf der Schachtsohle und an den Fördereinrichtungen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer verständigt, die Last abgesetzt ist und die Fördereinrichtungen abgestellt und festgelegt sind. Dies gilt nicht, wenn ein ausreichend bemessenes Schutzdach vorhanden ist.

12.2.8

Fördertürme einschließlich der dazugehörigen Förderanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fördertürme hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum) vertraut ist. Er soll den arbeitssicheren Zustand von Fördertürmen prüfen und gutachtlich beurteilen können.