DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Rückwärtsfahrbetrieb bei gleisloser Förderung

10.2.1

Ist bei gleisloser Förderung ein Wenden der Fördergeräte nicht möglich, ist vor Beginn der Arbeiten der Berufsgenossenschaft der notwendige Rückwärtsfahrbetrieb anzuzeigen. Dies gilt nicht beim Einsatz von Fördergeräten mit Wende- oder Seitensitz.

10.2.2

An den Wendestellen unter Tage und auf der Rückwärtsfahrstrecke zwischen Wende- und Beladestelle sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Rückwärtsfahrstrecken sind möglichst kurz zu halten.

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen sind z.B. besondere Ausleuchtung, Sicherungsposten.

10.2.3

Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.