DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.2 - 8.2 Leitergänge

8.2.1

In Schächten mit mehr als 20 m Tiefe müssen in Leitergängen mit mehr als 70° Neigung in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen oder Ruhesitze vorhanden sein.

8.2.2

In Steigschächten mit Zwischenbühnen müssen die Leitern die Durchstiegsöffnungen überdecken.

8.2.3

Das Ende der Leitergänge über der Schachtsohle ist mit dem Schachtaushub fortschreitend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.