DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.4 - 7.4 Aufheben der Absperrung

Vor Aufhebung der Absperrung hat der Aufsichtführende die abgesperrten Räume auf ihren arbeitssicheren Zustand, insbesondere auf das Nichtvorhandensein gesundheits- und explosionsgefährlicher Gase und die Standsicherheit des Gebirges untersuchen zu lassen.

Siehe auch §§ 45 und 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).