Abschnitt 7.2 - 7.2 Erreichen der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze unter Tage müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein. Diese sind in ausreichender Zahl und an geeigneten Stellen anzulegen. Der Personen- und Fahrzeugverkehr ist nur auf den hierzu eingerichteten Wegen gestattet.