DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Sicherung bei nicht standsicherem Gebirge

6.3.1

Nicht oder nur vorübergehend standsicheres Gebirge muß zusätzlich durch entsprechende Maßnahmen gesichert werden. Hinterfüllungen müssen verdichtet oder verfestigt werden.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B. Einbau von Spritzbeton, Felsankern, Stahlbögen mit Verzugsblechen, Injektionen, Vereisung.

6.3.2

In nicht standsicherem Gebirge darf der Verbau nur abschnittsweise, dem Fortschreiten des endgültigen Ausbaues entsprechend, entfernt werden; jedoch nur soweit das Gebirge eine gefahrlose Wegnahme erlaubt.