DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen

4.5.1
Tragmittel

Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung müssen je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel und einem zusätzlichen Sicherungsseil ausgerüstet sein. Das Sicherungsseil muss mindestens die gleiche Tragfähigkeit besitzen wie das Tragmittel und muss in der Lage sein, im Fehlerfall den Korb beziehungsweise die Bühne sicher zu fangen und zu halten.

Ein Fehlerfall liegt z. B. bei einem Tragmittelbruch vor.

4.5.2
Schrägstellung

Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit nur einer Aufhängung müssen so beschaffen sein, dass sich keine größere Schrägstellung als 20 ° ergibt, wenn die 1,5fache Nutzlast einseitig im Viertelspunkt der Gesamtlänge des Personenaufnahmemittels angesetzt wird.

4.5.3
Seitenschutz

Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen müssen allseitig mit einem Seitenschutz ausgerüstet sein. Der Seiteinschutz muss der DIN EN 14 502-1 Punkt 5.6 entsprechen.

4.5.4
Ein- und Ausstieg

Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen müssen so beschaffen sein, dass ohne Gefährdung ein- und ausgestiegen werden kann. Türen müssen mit Verschlüssen ausgerüstet sein, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Sie müssen der DIN EN 13 586 (Typ 1) entsprechen.

Ohne Gefährdung sind Ein- und Aussteigen z. B. durch in den Seitenschutz eingearbeitete Tritte möglich.

4.5.5
Anschlageinrichtungen

An Arbeitskörben und Arbeitsbühnen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein. Diese müssen der DIN EN 795 entsprechen.

Sicherheitsgeschirre sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Auffanggurte; siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGR/GUV-R 198).

4.5.6
Farbkennzeichnung

Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen, die an Krane gehängt werden, müssen mit einem auffälligen Farbanstrich versehen sein.