Abschnitt 4.5 - 4.5 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) entsprechen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen der BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) entsprechen.