DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Quetsch- und Anstoßgefahren

4.3.1

Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden.

Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der Umgebung und dem breitesten zu erwartenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden ist.

Wird bestimmungsgemäß auf Fahrzeugen mitgefahren, z.B. auf dem Umlauf einer Lok, sonstige Mitfahrerstände, gilt der Sicherheitsabstand von 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche des Mitfahrers.

Siehe § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

4.3.2

Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

Dieses Maß darf auch bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, z.B. auf Fahrzeugdächern und auf Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der Fahrleitungsanlage und der Dachkonstruktion unterschritten werden.