Abschnitt 4.3 - 4.3 Quetsch- und Anstoßgefahren
4.3.1
Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden.
Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der Umgebung und dem breitesten zu erwartenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden ist.
Wird bestimmungsgemäß auf Fahrzeugen mitgefahren, z.B. auf dem Umlauf einer Lok, sonstige Mitfahrerstände, gilt der Sicherheitsabstand von 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche des Mitfahrers.
Siehe § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
4.3.2
Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
Dieses Maß darf auch bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, z.B. auf Fahrzeugdächern und auf Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der Fahrleitungsanlage und der Dachkonstruktion unterschritten werden.