DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.31 - 5.31 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

5.31.1

Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen die Einwirkung von gefährlichen Körperströmen eingehalten werden.

Siehe DIN VDE 0100 Teil 410 sowie BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

5.31.2

Schweißstromquellen dürfen nur außerhalb der Arbeitsbereiche, in denen erhöhte elektrische Gefährdung auftreten kann, aufgestellt werden.

5.31.3

Bei Schweißarbeiten sind isolierende Unterlagen oder Zwischenlagen zum Schutz gegen eine Berührung des Körpers mit leitfähigen Bauteilen zu verwenden.

5.31.4

Bewegliche Netzanschluss- und Schweißleitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen.

Siehe auch Abschnitt 3.11 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

5.31.5

In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung (SELV), jedoch unabhängig von der Nennspannung muss die Schutzart mindestens IP 2X eingehalten sein, d.h. beispielsweise isolieren oder fingersicher abdecken. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden

    oder

  • Schutztrennung.

Geräte der Schutzklasse III sind zum Betrieb mit Schutzkleinspannung (SELV) bestimmt. Sie sind mit dem Symbol  ccc_1118_abb03.jpg  gekennzeichnet.

Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel siehe Abschnitt 4.1.2 der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

5.31.6

Bei der Schutzmaßnahme Schutztrennung darf jeweils nur ein Verbraucher angeschlossen werden. Bei Geräten der Schutzklasse 1 ist ein Potentialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen.

Geräte der Schutzklasse 1 haben Metallgehäuse und Betriebsisolierung. Sie müssen eine Anschlussklemme für den Schutzleiter aufweisen, die nach DIN 40011 mit dem Zeichen  ccc_1118_abb04.jpg  gekennzeichnet sein muss.

5.31.7

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

5.31.8

Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung (SELV) oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein.

5.31.9

In sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung (SELV), jedoch unabhängig von der Nennspannung muss die Schutzart mindestens IP 2X eingehalten sein, d.h. beispielsweise isolieren oder fingersicher abdecken,

  • Schutztrennung mit einem oder mehreren Verbrauchern

    oder

  • Schutz durch Abschaltung mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen IΔn ≤ 30 mA Nennfehlerstrom.

Bei Schienenbahnen, die mit Gleichstrom betrieben werden, können Fehlerstromschutzschalter durch Rückströme beeinflusst werden. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen erforderlich (siehe auch DIN EN 50 122 "Bahnanwendungen Ortsfeste Anlagen" Teil 1 "Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung" bzw. Teil 2 "Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen verursacht durch Gleichstrombahnen".

5.31.10

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel können unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 410 betrieben werden. Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes bei direktem Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 (Abschnitt 5.5) zu empfehlen.