DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.30 - 5.30 Arbeiten an elektrischen Anlagen von Fahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an der Fahrzeug-Elektrik nur von dafür ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Bei Erweiterung der Instandhaltungsarbeiten auf Tätigkeiten, die nicht Inhalt der Ausbildung waren, ist für eine zusätzliche Ausbildung zu sorgen.

Siehe § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).