DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Ausgänge

4.2.1

Arbeitsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.

Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 "Türen und Tore".

4.2.2

Arbeitsräume mit handbetätigten oder kraftbetätigten Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen in unmittelbarer Nähe der Tore mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein.

Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore" sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).

4.2.3

Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und sich von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht öffnen lassen.

Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).