DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.29 - 5.29 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen

5.29.1

Der Unternehmer darf Arbeiten an Airbag- und pyrotechnisch auslösenden Gurtstraffersystemen nur durchführen lassen, wenn er zuvor

  1. 1.

    den Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen entsprechend der Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz der zuständigen Behörde angezeigt

    und

  2. 2.

    eine beauftragte Person für die Durchführung dieser Arbeiten benannt

hat.

5.29.2

Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen dürfen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden.

Die Verwendung nicht zugelassener Geräte kann zu ungewollter Zündung führen.

5.29.3

Werden Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zum Zwecke der Verschrottung gezündet, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sich beim Zünden im eingebauten Zustand keine Personen im Fahrzeug aufhalten; das Fahrzeug ist nach Möglichkeit zu schließen.

Das Vernichten von nicht in Kraftfahrzeugen eingebauten Airbag-Einheiten darf nur im Rahmen einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.