DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.27 - 5.27 Arbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten

5.27.1

Für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder brennbare Gase, bei denen Zündquellen nicht vorhanden sind, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass

  • nur entgaste oder mit gültigem Gasfreiheitsattest versehene Fahrzeuge in Werkstätten eingebracht werden,

  • nicht entgaste, in Werkstätten eingebrachte Fahrzeuge mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.21 überwacht werden

    oder

  • nicht entgaste Fahrzeuge in einen explosionsgeschützten Pflegeraum eingebracht werden.

Zündquellen siehe Abschnitt 5.22.1.

Siehe auch BG-Information "Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte" (BGI 857).

5.27.2

Können bei Instandhaltungsarbeiten Zündquellen nicht vermieden werden und die Behälter, Armaturen und Leitungen nicht mit Wasser, inerten Gasen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden, dürfen diese Arbeiten

  • nur unter Aufsicht eines vom Unternehmer beauftragten Sachkundigen, der die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen hat, durchgeführt werden

    oder

  • nur dann durchgeführt werden, wenn ein gültiges Gasfreiheitsattest vorliegt.

Siehe auch Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Schweißarbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Behältern beurteilen kann.

5.27.3

Können bei Instandhaltungsarbeiten, die den Behälter, den Armaturenschrank und die Leitungen nicht betreffen, Zündquellen nicht vermieden werden und ist die Aufsicht durch einen Sachkundigen nicht sichergestellt oder liegt kein gültiges Gasfreiheitsattest vor, dürfen diese Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Konzentration der brennbaren Dämpfe und Gase in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle überwacht wird und zusätzlich mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. 1.

    Armaturenschrank und Pumpenaggregate sind von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C zu reinigen. Die Gasfreiheit ist unmittelbar vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten festzustellen.

  2. 2.

    Alle Verschlüsse (Ventile, Rohrverschraubungen, Mannlochdeckel), die mit dem Behälter in Verbindung stehen, sind so zu schließen, dass keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C austreten können. Auch hier ist die Gasfreiheit festzustellen.

  3. 3.

    Behälter, Leitungen, Armaturen und Pumpen sind gegen die bei Schweiß- oder Schleifarbeiten entstehende Wärme zu schützen.

  4. 4.

    Werden die Arbeiten für längere Zeit, z.B. durch Mittagspausen oder Arbeitszeitende, unterbrochen, ist vor Wiederaufnahme der Arbeiten erneut die Gasfreiheit des Armaturenschrankes und der Verschlüsse festzustellen.

Die Überwachung der Konzentration oder die Beurteilung der Gasfreiheit kann z.B. mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.21 vorgenommen werden.