DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.24 - 5.24 Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen

5.24.1

Werden Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe verarbeitet, die brennbare Lösemittel der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe gelten als Beschichtungsstoffe.

Siehe Kapitel 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

5.24.2

Für das Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen nach Abschnitt 5.24.1 gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche.

Feuergefährdete Räume und Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" angebracht ist. Das Verbotszeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Für elektrische Einrichtungen siehe DIN VDE 0100 Teil 482 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten".

Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von feuergefährdeten Bereichen ist möglich. So können in diesen Bereichen z.B. Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sofern der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter dafür sorgt, dass während des Arbeitens mit Zündquellen die Lösemittel nicht entzündet werden können.

5.24.3

Die beim Verspritzen von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen mit einem Flammpunkt < 21 °C entstehenden Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre müssen den Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.

Eine zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen ist möglich, wenn die Bedingungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" (TRbF 100) eingehalten werden.

Siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) und BG-Regel "Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180); siehe Hinweis in den Erläuterungen zu Abschnitt 5.22.1.

Explosionsgefährdete Bereiche müssen nach § 5 in Verbindung mit Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung gekennzeichnet sein. Dies wird erreicht, wenn das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" angebracht ist. Das Warnzeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Ferner werden deutliche Fußbodenmarkierungen oder Abschrankungen empfohlen.

Es ist anzustreben, Unterbodenschutz und Hohlraumkonservierungsstoffe mit einem Flammpunkt < 21 °C zu verwenden.

5.24.4

Beim Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Konzentrationen genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter.

Eine geringe Konzentration kann bei kurzzeitigen Ausbesserungsarbeiten angenommen werden.

Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte, Geräte mit Kombinationsfilter A2-P2 nach DIN EN 141 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilterklasse 2 und Partikelfilterklasse P2.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar.

Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) und BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).