DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.22 - 5.22 Brand- und Explosionsgefahren, Zündquellen

5.22.1

Arbeiten, bei denen brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) verwendet werden oder ausfließen können, dürfen nur unter Einhaltung des Abschnittes 5.21 durchgeführt werden. Zündquellen dürfen nicht vorhanden sein.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C sind z.B. Ottokraftstoffe, Lösemittel.

Zündquellen können z.B. sein: Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flamme, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen, Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen, nicht explosionsgeschützte Ventilatoren, heiße Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl- und Elektroheizöfen sowie Elektrospeicheröfen und offenes Feuer.

Bei Arbeiten am Fahrzeug, bei denen Lichtbögen entstehen können, ist die Batterie abzuklemmen oder abzuschalten.

Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie Abschnitt 3.8 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel "Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" (BGR 180).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

Siehe auch Abschnitt 5.27.1.

5.22.2

Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich die im Kraftstoffsystem befindlichen oder daraus austretenden Kraftstoffdämpfe nicht entzünden können.

Eine genaue Grenze des Gefahrbereiches kann wegen der Vielfältigkeit der möglichen Zündquellen nicht angegeben werden.

Werden z.B. zu gleicher Zeit an benachbarten Arbeitsplätzen Schleif- oder Schweißarbeiten durchgeführt, ist besonders zu berücksichtigen, dass die Funken und Schweißperlen über eine größere Entfernung fliegen können.

Die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder -gasen kann z.B. beseitigt werden durch

  • Ausbau des Kraftstoffbehälters nach vorherigem Abdichten der Anschlüsse und Abdichten der Kraftstoffleitung,

  • Füllen des Behälters und der Leitungen mit Stickstoff oder anderen inerten Gasen

    oder

  • Abdecken des Behälters oder der Kraftstoffleitungen gegen Funkenflug und Strahlungswärme.

Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei beschädigter Leitung kann z.B. durch Abklemmen der Leitung in ihrem flexiblen Bereich beseitigt werden.

Siehe auch Abschnitt 5.22.5.

5.22.3

Lassen sich Zündquellen bei Arbeiten an Behältern und an Leitungen nicht vermeiden, ist sicherzustellen, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet.

Siehe auch Abschnitt 5.22.5.

5.22.4

Vor dem Ausbau von Kraftstoffbehältern für Ottokraftstoff ist deren Inhalt in leitfähige Behälter durch Abpumpen, Absaugen oder über die Kraftstoffleitung zu entleeren. Der freie Flüssigkeitsstrahl ist dabei zu vermeiden. Das Entleeren des Kraftstoffbehälters über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sowie durch Lösen einer Ablassschraube ist nicht zulässig.

Zu Arbeiten am Ottokraftstoffsystem über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen siehe auch Abschnitt 5.25.

Beim Entleeren des Kraftstoffbehälters entstehen besondere Gefahren, wenn der Kraftstoff im freien Flüssigkeitsstrahl ausfließt und aufgefangen wird. Die dabei entstehende gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann durch elektrostatische Aufladung des auslaufenden Kraftstoffes selbsttätig gezündet werden.

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104), BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

5.22.5

Können die Forderungen nach den Abschnitten 5.22.2 und 5.22.3 nicht eingehalten werden, dürfen diese Arbeiten nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Arbeiten mit Zündgefahren hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an Fahrzeugen beurteilen kann.

Abschnitt 3.9 des Kapitels 2.26 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

5.22.6

Beim Wechsel des Motoröls von Otto-Motoren dürfen in der Nähe keine Arbeiten mit offener Flamme durchgeführt werden. Einfüllöffnungen von Altölsammelbehältern sind nach Gebrauch zu verschließen.