Abschnitt 5.19 - 5.19 Arbeiten mit Rollen-Prüfständen
5.19.1
Rollen-Prüfstände dürfen nur innerhalb ihrer Leistungsgrenzen betrieben werden.
5.19.2
Bei laufendem und betriebsbereitem Rollen-Prüfstand darf sich niemand im Gefahrbereich der sich drehenden Fahrzeugräder und Prüfstands-Rollen aufhalten.
Betriebsbereit heißt, dass ein Fahrzeug im Rollensatz steht und beide Kontaktschwellen gedrückt sind.
5.19.3
Unbenutzte Rollen-Prüfstände sind durch Abschließen des Hauptschalters gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.