DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.14 - 5.14 Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Werksstraßen und im Gleisbereich

5.14.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Werksstraßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs und im Gleisbereich von Schienenfahrzeugen nur durchgeführt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Er hat für diese Arbeiten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen.

Dies wird erreicht, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexmaterial Klasse 2 mindestens in Form einer Weste zur Verfügung steht.

Als Sicherheitsmaßnahme kann z.B. der Einsatz eines Sicherungspostens oder die Absperrung des Arbeitsplatzes angesehen werden.

Hinsichtlich weiterer, gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen siehe Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Siehe auch §§ 31 und 56 Abs. 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).

5.14.2

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellte Warnkleidung zu benutzen.