DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Führen von Fahrzeugen

5.8.1

Der Unternehmer darf zur Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt 1 mit dem selbständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge innerhalb der Betriebsanlage und bei Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes nur Versicherte beauftragen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die körperlich und geistig geeignet sind,

  • die im Führen der betreffenden Fahrzeugart unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Fahrzeuge bestimmt sein.

Siehe § 35 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Persönliche Anforderungen zum Führen von Schienenfahrzeugen siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

5.8.2

Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    interne Verkehrsregelungen eingehalten

    und

  2. 2.

    die Fahrzeugführer über den Umgang mit Fahrzeugen mit Sondereinrichtungen unterwiesen

werden.

Interne Verkehrsregelungen sind z.B. Regelungen der Höchstgeschwindigkeit, vorgeschriebene Fahrtrichtungen auf den Wegen in den Arbeitsräumen des Betriebes sowie die Einschränkung bestimmter Fahrbereiche.

Sondereinrichtungen sind z.B. automatische Getriebe oder bei Versehrtenfahrzeugen umgebaute oder zusätzlich eingebaute Bedienungselemente.

5.8.3

Können beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen, aus denen die Sicht nach rückwärts durch ihre Bauart beschränkt ist, Personen gefährdet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Rückwärtsfahrt durch Einweiser gesichert wird.

Die Einweiser können gleichzeitig auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen nach Abschnitt 4.3 achten.