DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr

5.7.1

Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind so zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten können.

Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird z.B. auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers und des Herstellers der Hebeeinrichtung verwiesen.

Besondere Gefahren bestehen z.B., wenn ein Fahrzeug außermittig auf eine Hebebühne auffährt, das Fahrzeug ungleichmäßig beladen ist oder das Lastaufnahmemittel nicht an den vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen Punkten angesetzt ist. Bei luftgefederten Fahrzeugen ist darüber hinaus zu beachten, dass die vom Fahrzeughersteller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.7.2

Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Laststellung verfahren werden.

Handhabung und Verhalten während des Betriebes siehe Abschnitt 2.3 des Kapitels 2.10 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)

5.7.3

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene Fahrzeuge gelten im allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist.

Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.

5.7.4

Hochgelegene Arbeitsplätze an Fahrzeugen dürfen nur bestiegen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Fahrzeuge oder die zum Besteigen benutzten Einrichtungen nicht umkippen, wegrollen oder abgleiten können.

Die Gefahr des Umkippens, Abrollens oder Abgleitens von Fahrzeugen oder den zum Besteigen benutzten Einrichtungen besteht besonders beim Überstieg in das angehobene Fahrzeug.

Ein sicheres Besteigen ist von standsicheren Podesten oder verfahrbaren Treppen aus gewährleistet. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten hierfür nicht als sichere Aufstiege.

5.7.5

Arbeiten in angehobenen Fahrzeugen und auf Fahrzeugen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m dürfen nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen Absturz von Personen getroffen sind.

Dies wird z.B. erreicht durch Schließen der Fahrzeugtüren oder Absperren der Öffnungen.

Befinden sich vor den Fahrzeugtüren oder Öffnungen Ausstiege, gelten diese als ausreichende Sicherung.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Siehe auch Abschnitt 4.9.1.

5.7.6

Bei Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 zu benutzen.

5.7.7

Lässt sich die Absturzgefahr nicht durch Einrichtungen nach Abschnitt 4.9 verhindern, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

5.7.8

Von Leitern aus dürfen nur Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden.

Bei Beurteilung des Begriffes "Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z.B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

5.7.9

Bei wiederkehrenden Arbeiten sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.9.3 zu benutzen.

5.7.10

Arbeitsbühnen dürfen nur begangen werden, wenn Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.9 vorhanden sind.

Fahrzeuge an der Arbeitsseite von Arbeitsbühnen gelten als ausreichende Absturzsicherung, wenn die Spaltbreite von maximal 0,2 m nach Abschnitt 4.9.5 eingehalten ist.