DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Rutschgefahren

5.6.1

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen.

Siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.6.2

Auf die Sicherungen nach Abschnitt 4.6.9 gegen Hineinstürzen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen kann, ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsöffnung durch ein Fahrzeug besetzt ist,

  2. 2.

    zu dem Teil der Arbeitsräume, in dem sich die Arbeitsöffnungen befinden, nur Personen Zutritt haben, die dort beschäftigt sind oder in der Nähe der Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen keine Verkehrswege vorbeiführen, die auch von anderen als den dort beschäftigten Personen benutzt werden,

    oder

  3. 3.

    die Arbeitsöffnungen so weit voneinander entfernt sind, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten (Instandsetzung, Inspektion, Wartung) ausreichend groß sind.

Dies wird erreicht, wenn für jeden Arbeitnehmer eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 zur Verfügung steht und die freie Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.

Siehe Abschnitt 3.1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, sind z.B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen.

5.6.3

Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen und bestiegen werden, wo dies sicher möglich ist.

Ein sicheres Verlassen oder Besteigen ist z.B. gewährleistet durch

  • mindestens im Türbereich abgedeckte Seitengruben,

  • begehbare Flächen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen,

  • Podeste.

5.6.4

Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

Solche Arbeiten können z.B. Zerlegen von ausgebauten Aggregaten in Einzelteile, Reifenmontage oder Fahrzeug-Außenreinigung sein.

5.6.5

Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden.

Zum Überqueren von Arbeitsöffnungen sind Übergänge zu benutzen.

5.6.6

Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen sind unverzüglich zu entfernen.

Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.