DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Persönliche Schutzausrüstungen, Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel

5.4.1

Soweit durch andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes kein ausreichender Schutz der Versicherten sichergestellt ist, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Siehe § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

5.4.2

Der Unternehmer hat Für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

Siehe § 2 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.4.3

Die Versicherten haben bei der Fahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Siehe § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.4.4

Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei Arbeiten z.B. mit

  • Ölen und Fetten,

  • Lacken und Wachsen,

  • Kraftstoffen

  • organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),

  • Unterbodenschutz

zur Verfügung zu stellen.

Siehe Abschnitt 3.16 des Kapitels 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)