DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Informationspflicht

Werden an einem Fahrzeug sich ergänzende Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder Werkstattbereichen durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gefahren, die sich aus dem Zustand des Fahrzeuges herleiten, bei Übergabe in schriftlicher Form bekannt gegeben werden.

Siehe insbesondere Abschnitte 5.21 und 5.22.