DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.25 - 4.25 Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung

4.25.1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn insbesondere der Norm DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist.

Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

4.25.2

Flexible Leitungen müssen dem Typ HO7RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart, z.B. der Typen NSSHOU, NGMH1 IYÖ, entsprechen.

Siehe DIN VDE 0100 Teil 410 und DIN VDE 0282 Teil 4 "Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-4:1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4".

4.25.3

Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620 Teil 1 gekennzeichnet sein, z.B. für rauen Betrieb.

4.25.4

Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Anschlussleitung HO7RN-F bzw. AO7RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 4 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (siehe DIN VDE 0298 Teil 300) ausgestattet sein.

4.25.5

Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen  ccc_1118_abb02.jpg  gekennzeichnet sein.

Schweißstromquellen siehe DIN VDE 0543/EN 50060 "Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544 Teil 1/EN 60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen (IEC 60974-1:1989, modifiziert)".