DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.20 - 4.20 Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter, Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte

4.20.1

Für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) müssen in Arbeitsräumen leitfähige, unzerbrechliche, nichtbrennbare und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Anforderungen an Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Ortsbewegliche Gefäße" (TRbF 143) sowie § 5 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.20.2

Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein.

Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu verwenden.

4.20.3

Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwerentflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nichtbrennbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.20.4

Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in geeigneten Behältern gesammelt werden können.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C zu errichten und zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen bekannter Herkunft gehören z.B. gebrauchte Motoren-, Getriebe- oder Maschinenöle.

Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen Landesvorschriften über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.

Siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Ortsbewegliche Gefäße" (TRbF 143) und "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" (TRbF 200).

4.20.5

Altöl darf durch Verbrennen nur in behördlich genehmigten Anlagen beseitigt werden, die die Forderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen und für die ein entsprechendes amtliches Gutachten vorliegt. Das gleiche gilt auch für die Verwendung von Altöl zu Heizzwecken.

4.20.6

Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden.