DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.18 - 4.18 Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke

4.18.1

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung entsprechen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen der

  • Unfallverhütungsvorschrift "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

  • Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6)

    bzw.

  • DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen" entsprechen.

4.18.2

Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind.

Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung eingehalten wird.

4.18.3

An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.