DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.17 - 4.17 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern

4.17.1

Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen müssen Spannvorrichtungen vorhanden sein. Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein Herausspringen der gespannten Schraubenfedern verhindert wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis Maschinen die Schraubenfeder in der Spannvorrichtung mindestens bis zur Hälfte ihres Umfanges gehalten und durch nur einen Antrieb, z.B. Spindel, gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass beim Anziehen nur eines bunden sind, dass beim Anziehen nur eines Spannelementes die Schraubenfeder sicher gehalten wird.

4.17.2

An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

4.17.3

Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der experimentell ermittelten Bruchkraft der Spannvorrichtung betragen.

Die auftretenden Beanspruchungen einer Spannvorrichtung sind vergleichbar mit Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.

Siehe Anhang 1 der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.