DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Rauchverbot

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und bei Arbeiten am gasführenden System von Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und inertisiert sind.

Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes, brennendes Streichholz.

Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).