DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Lüftungseinrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen

4.7.1

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird durch

  1. 1.

    Absaugung im Entstehungsbereich,

  2. 2.

    technische Lüftung,

  3. 3.

    freie (natürliche) Lüftung

    oder

  4. 4.

    eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).

4.7.2

Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 zu erfüllen, hat der Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Die Einschränkung "nach dem Stand der Technik nicht möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z.B. bei Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten Verhältnissen, gesundheitsgefährliche Konzentrationen verhindert werden können.

4.7.3

In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.

Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z.B. bei freier (natürlicher) Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.

Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".