DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

4.6.1

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel 45° betragen muss. Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können.

Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.8 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.6.2

Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig, sofern diese Treppe nur als Notausstieg benutzt wird.

Bild 1: Treppe
ccc_1118_bild01.jpg
Bild 2: Notausstieg
ccc_1118_bild02.jpg

4.6.3

Als Rettungsweg ist anstelle einer der Treppen nach Abschnitt 4.6.1 ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Rettungsweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu Führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als feuer- oder explosionsgefährdet gelten.

Andere Räume können z.B. Lagerkeller sein. Es empfiehlt sich, diese Räume durch eine Tür abzutrennen, die in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden kann.

4.6.4

Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.

Trittsichere Ausstiege sind z.B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle.

4.6.5

Abweichend von den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.4 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe bzw. einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.

4.6.6

Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind.

Geeignete Ausstiege sind z.B. Einhakleitern, fest angebrachte Stufenanlegeleitern.

4.6.7

Zum Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege vorhanden sein, soweit es die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert.

Siehe § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.6.8

Treppendurchbrüche zu den Unterfluranlagen müssen mit Geländern, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, gesichert sein.

Geländer siehe DIN EN ISO 14122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".

4.6.9

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen

  • abgedeckt,

  • mit Geländern umwehrt

    oder

  • durch Ketten oder Seile abgesperrt

werden können. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen Abschnitt 5.6.2 entsprechen.

Abdeckungen sind z.B. Bohlen oder Roste.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.6.10

Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Besondere Maßnahmen sind z.B. Brustwehr, Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare Geländer hinter dem Zugang.

4.6.11

Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen deutlich erkennbar sein.

Dies wird z.B. erreicht durch eine

  • Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Ränder der Arbeitsöffnungen ent-sprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8)

    oder

  • Innen- bzw. Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr als doppelt so groß ist wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.

Die mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerkstätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".