DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Einsatz unter besonderen Bedingungen

3.5.1

In unübersichtlichem Gelände und bei unsichtigem Wetter müssen Geräteführer durch einen Beifahrer begleitet werden. Dies gilt nicht, wenn Geräteführer durch Kommunikationseinrichtungen, z.B. Funkgerät, Mobiltelefon, in Verbindung mit anderen Geräteführern oder einer Stelle im Unternehmen stehen, die im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten können.

Siehe auch §§ 24 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.5.2

Bei Lawinengefahr dürfen nur sichere Bereiche befahren werden, hierbei sind Verschütteten-Suchgeräte (VS-Geräte) mitzuführen.

3.5.3

Beim Einsatz von Pistenpflegegeräten während der Nacht sind Handscheinwerfer mitzuführen.